(genehmigt an der Generalversammlung vom 14. Mai 2004)![]()
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Die Freisinnig-Demokratische Partei (FDP) Oberrieden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und gehört als Ortsgruppe der FDP des Bezirks Horgen, des Kantons Zürich und der Schweiz an.
Die FDP Oberrieden bezweckt die Pflege und die Förderung des liberalen Gedankenguts und die Behandlung der politischen Geschäfte des Bundes, des Kantons Zürich und insbesondere der Gemeinde Oberrieden.![]()
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Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum liberalen Gedankengut bekennt.
Über die Aufnahme von Parteimitgliedern beschliesst der Vorstand auf der Basis einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Wer neu nach Oberrieden zieht und bereits an seinem bisherigen Wohnort Mitglied einer FDP Ortsgruppe ist, wird ohne weiteres Mitglied der FDP Oberrieden und umgehend darüber informiert.
Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder zu Organisationen, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende eines Kalenderjahres.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Grundsätze und Interessen der Partei sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz Mahnung beschlossen werden. Bei einer Anfechtung entscheidet die Generalversammlung endgültig.
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Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Oberrieden sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Oberrieden. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres auf Einladung des Vorstands hin statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich und persönlich mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung erfolgen. Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mindestens 15 Mitglieder können mit schriftlicher Begründung eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Eine solche kann auch durch den Vorstand einberufen werden.
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Wunsch eines Zehntels der eingeschriebenen Mitglieder einberufen. Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich im Kompetenzbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes liegen. Insbesondere obliegen ihr die Nomination von Kandidaten für politische Ämter, die Ausgabe von Parteiparolen für die Abstimmungen sowie die Meinungsbildung über wichtige Angelegenheiten der Politik in der Gemeinde, im Kanton und im Bund.
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert er sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Kassier.
Dem Vorstand obliegt
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Freisinnig-Demokratische Partei Oberrieden führt der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident) kollektiv mit einem der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Für Kassenangelegenheiten ist der Kassier allein zeichnungsberechtigt.
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag über deren Abnahme. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors vor Ende der Amtszeit wählt der Vorstand einen Ersatz.
Die Beschlüsse der General- und der Mitgliederversammlung werden offen mit einfachem Mehr gefasst. Ein Viertel der Anwesenden kann geheime Abstimmungen verlangen.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder notwendig. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefällt werden.
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Die finanziellen Verpflichtungen der FDP Oberrieden werden aus den ordentlichen Jahresbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Erträgen aus dem Vereinsvermögen bestritten.
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Für die Verbindlichkeiten der FDP Oberrieden haften nicht die Mitglieder, sondern ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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Änderungen der Statuten können auf Antrag des Vorstand von der Generalversammlung mit einfachem Stimmenmehr beschlossen werden, sofern die Statutenrevision mit der Einladung zur Generalversammlung angekündigt wurde.
Zur Auflösung der FDP Oberrieden kann nur mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss vom Vorstand vorberaten und mit einer Einladung zur Generalversammlung angekündigt worden sein. Im Auflösungsfalle fällt das Parteivermögen einer gemeinnützigen Institution der Gemeinde Oberrieden zu.
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Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Mai 2004 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 7. Mai 1971 und vom 27. Januar 1947.
Die Statuten sind grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert. Männliche Funktionsbezeichungen gelten demzufolge genauso auch für weibliche Funktionsträger.