FDP.Die Liberalen Oberrieden

FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux

Statuten der FDP Oberrieden


(genehmigt an der Generalversammlung vom 14. Mai 2004)

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Zweck

Die Freisinnig-Demokratische Partei (FDP) Oberrieden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und gehört als Ortsgruppe der FDP des Bezirks Horgen, des Kantons Zürich und der Schweiz an.

Art. 2 Zweck

Die FDP Oberrieden bezweckt die Pflege und die Förderung des liberalen Gedankenguts und die Behandlung der politischen Geschäfte des Bundes, des Kantons Zürich und insbesondere der Gemeinde Oberrieden.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Begründung der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum liberalen Gedankengut bekennt.

Über die Aufnahme von Parteimitgliedern beschliesst der Vorstand auf der Basis einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Wer neu nach Oberrieden zieht und bereits an seinem bisherigen Wohnort Mitglied einer FDP Ortsgruppe ist, wird ohne weiteres Mitglied der FDP Oberrieden und umgehend darüber informiert.

Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei oder zu Organisationen, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen.

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende eines Kalenderjahres.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Grundsätze und Interessen der Partei sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz Mahnung beschlossen werden. Bei einer Anfechtung entscheidet die Generalversammlung endgültig.

III. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Oberrieden sind:

  • die Generalversamlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Oberrieden. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres auf Einladung des Vorstands hin statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich und persönlich mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung erfolgen. Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Mindestens 15 Mitglieder können mit schriftlicher Begründung eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Eine solche kann auch durch den Vorstand einberufen werden.

Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Statuten
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Behandlung von Rekursen

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Wunsch eines Zehntels der eingeschriebenen Mitglieder einberufen. Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich im Kompetenzbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes liegen. Insbesondere obliegen ihr die Nomination von Kandidaten für politische Ämter, die Ausgabe von Parteiparolen für die Abstimmungen sowie die Meinungsbildung über wichtige Angelegenheiten der Politik in der Gemeinde, im Kanton und im Bund.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert er sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Kassier. 

Dem Vorstand obliegt

  • die administrative Führung der Partei
  • die Vertretung der Partei nach aussen
  • die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
  • die Nomination von Kandidaten für Behörden und Kommissionen zuhanden der Mitgliederversammlung
  • die Pflege der Verbindung zwischen den Parteimitgliedern und den FDP-Behördenmitgliedern
  • die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit
  • die Organisation der Generalversammlung
  • die Anordnung von Mitgliederversammlungen sowie die Organisation anderer Veranstaltungen
  • den Einsatz von Arbeitsgruppen zur Erarbeitung spezieller Aufgaben

Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Freisinnig-Demokratische Partei Oberrieden führt der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident) kollektiv mit einem der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Für Kassenangelegenheiten ist der Kassier allein zeichnungsberechtigt.

Art. 9 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag über deren Abnahme. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors vor Ende der Amtszeit wählt der Vorstand einen Ersatz.

Art. 10 Beschlüsse

Die Beschlüsse der General- und der Mitgliederversammlung werden offen mit einfachem Mehr gefasst. Ein Viertel der Anwesenden kann geheime Abstimmungen verlangen.

Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder notwendig. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefällt werden.

IV. Rechnungswesen

Art. 11 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Verpflichtungen der FDP Oberrieden werden aus den ordentlichen Jahresbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Erträgen aus dem Vereinsvermögen bestritten.

Art. 12 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der FDP Oberrieden haften nicht die Mitglieder, sondern ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Statutenrevision und Auflösung

Art. 14 Statutenänderung

Änderungen der Statuten können auf Antrag des Vorstand von der Generalversammlung mit einfachem Stimmenmehr beschlossen werden, sofern die Statutenrevision mit der Einladung zur Generalversammlung angekündigt wurde.

Art. 15 Auflösung

Zur Auflösung der FDP Oberrieden kann nur mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muss vom Vorstand vorberaten und mit einer Einladung zur Generalversammlung angekündigt worden sein. Im Auflösungsfalle fällt das Parteivermögen einer gemeinnützigen Institution der Gemeinde Oberrieden zu.


Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Mai 2004 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 7. Mai 1971 und vom 27. Januar 1947.

Die Statuten sind grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert. Männliche Funktionsbezeichungen gelten demzufolge genauso auch für weibliche Funktionsträger.

Hop Sviz!